Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist einfach zu gründen. Man braucht mindestens einen Partner. Oft wird sie einfach durch mündliche Absprache gegründet. Aber ein schriftlicher Vertrag bietet mehr Sicherheit.
Ein wichtiger Punkt ist die Haftung. Die Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen.
Eine GbR ist ideal für kleine Projekte. Man braucht kein Mindestkapital. Gewinne werden nach persönlicher Steuer versteuert.
Die GbR ist flexibel und hat wenig bürokratischen Aufwand.
Wichtige Fakten auf einen Blick
- Mindestens zwei Gesellschafter erforderlich
- Kein Mindestkapital notwendig
- Gründung oft formlos durch mündliche Vereinbarung möglich
- Schriftlicher Gesellschaftsvertrag empfohlen für mehr Rechtssicherheit
- Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter mit Privatvermögen
- Besteuerung der Gewinne über persönliche Einkommensteuer der Gesellschafter
- Geeignet für kleinere Projekte mit vertrauensvollen Partnern
Definition und Grundlagen einer GbR
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personengesellschaft. Sie ist im Gesellschaftsrecht festgelegt. Die GbR ist in den §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beschrieben.
Die GbR entsteht durch einen Vertrag zwischen mindestens zwei Personen. Sie verpflichten sich, einen gemeinsamen Zweck zu fördern.
Entstehung einer GbR nach §705 BGB
Laut §705 BGB braucht man mindestens zwei Gesellschafter für die Gründung einer GbR. Der Zweck kann wirtschaftlich oder ideell sein. Er kann langfristig oder zeitlich begrenzt sein.
Eine GbR kann schnell gegründet werden. Es gibt keine gesetzlichen Anforderungen an ein Startkapital. Die Gründungskosten sind meist gering, da keine notarielle Beurkundung nötig ist.
Wesentliche Merkmale der Gesellschaftsform
Die GbR basiert auf dem Gesamthandsprinzip. Das bedeutet, die Gesellschafter können nur gemeinsam über das Vermögen der Gesellschaft verfügen. Entscheidungen müssen einvernehmlich getroffen werden.
Ein Gesellschafter kann nicht frei über seinen Anteil verfügen. Die GbR hat einige wichtige Merkmale:
- Rechtlich unselbstständig und nicht ins Handelsregister eingetragen
- Gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen
- Keine Buchführungs- oder Bilanzierungspflicht
- Besteuerung nach Einkommensteuer statt Körperschaftssteuer
- Eignung für Kooperationen, Arbeitsgemeinschaften und Projekte, besonders unter Freiberuflern
Die GbR kann als Vorgründungsgesellschaft dienen. Durch Eintragung in das Gesellschaftsregister (§ 707 Abs. 1 BGB) erhält sie Publizität. Auf die eingetragene GbR (eGbR) sind bestimmte Vorschriften des Handelsgesetzbuchs anwendbar (§ 707b BGB).
Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist einfach und flexibel. Man braucht mindestens zwei Gesellschafter, um sie zu gründen. Es gibt keine speziellen Formalitäten oder ein Mindestkapital.
Die Gründung ist unkompliziert und günstig. So kann man schnell starten.
Mindestanzahl der Gesellschafter
Für eine GbR braucht man mindestens zwei Gesellschafter. Diese können Menschen oder Firmen sein. Es gibt keine Grenze, wie viele Gesellschafter es sein können.

Mündliche vs. schriftliche Verträge
Man kann den GbR Vertrag mündlich machen. Aber schriftlich ist besser, um alles klar zu machen. Ein Mustervertrag kann als Basis dienen und angepasst werden.
Inhaltliche Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag
Der Vertrag muss wichtige Punkte regeln:
- Geschäftszweck und Gegenstand
- Namen und Anschriften der Gesellschafter
- Beiträge der Gesellschafter
- Regelungen zur Geschäftsführung
- Gewinn- und Verlustverteilung
- Informations- und Kontrollrechte
- Regelungen zu Gesellschafterwechsel und Auflösung
Aspekt | Empfehlung |
---|---|
Mindestanzahl Gesellschafter | 2 |
Vertragsform | Schriftlich (empfohlen) |
Notwendige Vertragsinhalte | Zweck, Gesellschafter, Beiträge, Geschäftsführung, Gewinnverteilung, Informationsrechte, Ein-/Austritt, Auflösung |
Ein guter GbR Vertrag schafft Klarheit und Sicherheit. Er hilft, erfolgreich zusammenzuarbeiten und Konflikte zu vermeiden.
Haftung und Geschäftsführung in der GbR
Bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind Haftungsregelungen und Geschäftsführung wichtig.
Haftungsregelungen für Gesellschafter
In einer GbR haften alle Gesellschafter persönlich und uneingeschränkt. Das bedeutet, sie haften nicht nur für das Gesellschaftsvermögen, sondern auch für ihr Privatvermögen. Auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters oder der Auflösung der GbR bleibt die Nachhaftung bestehen.
Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften gibt es für die GbR keine gesetzliche Haftungsbeschränkung. Eine Haftungsbeschränkung kann nur durch individuelle Vereinbarungen mit Vertragspartnern erfolgen. Interne Haftungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag entfalten keine Wirkung gegenüber Dritten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bestätigt, dass „mbH“ keinen ausreichenden Haftungsausschluss bietet. Individuelle Vereinbarungen zur Haftungsbeschränkung sind erforderlich. Eine pauschale Haftungsbegrenzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird als unwirksam eingeschätzt.
Geschäftsführung und Vertretung nach außen
Die Geschäftsführung einer GbR obliegt allen Gesellschaftern gemeinsam. Je nach Ausgestaltung kann die Geschäftsführung einstimmig oder mehrheitlich erfolgen. Bei der einstimmigen Gesamtgeschäftsführung ist die Zustimmung aller Gesellschafter für jede Maßnahme erforderlich.
Im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter abweichende Regelungen treffen. So kann die Geschäftsführungsbefugnis auf eine bestimmte Summe begrenzt werden. Die Notgeschäftsführung erlaubt es Gesellschaftern, notwendige Maßnahmen zum Erhalt des Gesellschaftswertes auch ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter vorzunehmen.
Geschäftsführungsmodell | Beschreibung |
---|---|
Einstimmige Gesamtgeschäftsführung | Zustimmung aller Gesellschafter für jede Maßnahme erforderlich |
Mehrheitliche Gesamtgeschäftsführung | Entscheidungen können mit Mehrheit getroffen werden |
Geschäftsführungsbefugnis bis zu einer bestimmten Summe | Eigenständige Entscheidungen bis zu einem festgelegten Betrag möglich |
Notgeschäftsführung | Notwendige Maßnahmen zum Erhalt des Gesellschaftswertes ohne Zustimmung möglich |
Jeder Gesellschafter ist gemäß § 709 BGB gesetzlicher Vertreter der GbR, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Vertretungsbefugnis GbR kann somit von jedem Gesellschafter einzeln wahrgenommen werden. Es ist jedoch nicht zulässig, alle Gesellschafter von der Geschäftsführung auszuschließen und die Verantwortung vollständig auf einen gesellschaftsfremden Dritten zu übertragen. Allerdings können im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsvertrages umfassende Geschäftsführungsbefugnisse an Dritte übertragen werden, wobei die rechtliche Verantwortung bei den Gesellschaftern verbleibt.
was ist eine gbr – Einsatzbereiche und Anwendungsbeispiele
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist vielseitig einsetzbar. Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten nutzen sie oft. Sie schließen sich zu einer Sozietät oder Partnerschaft zusammen.
Kleinunternehmer im Handwerk oder in der Kreativbranche greifen ebenfalls auf die GbR zurück. Sie bieten eine solide Basis für gemeinsame Projekte. Die Gründung ist schnell und ohne Mindestkapital.
Ein Beispiel ist eine Werbeagentur, die von mehreren Kreativen gegründet wird. Sie können ihre Fähigkeiten bündeln und gemeinsam am Markt auftreten. Auch im Gastronomiebereich, wie bei Cafés oder Restaurants, ist die GbR beliebt.
In der Beratungsbranche und bei Investorengemeinschaften im Immobiliensektor finden sich weitere Beispiele. Die Flexibilität der Rechtsform ermöglicht es, individuell auf die Bedürfnisse einzugehen.
Branche | Anwendungsbeispiele |
---|---|
Freiberufler | Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten |
Kleinunternehmer | Handwerker, Kreativagenturen |
Gastronomie | Cafés, Restaurants |
Beratung | Consulting-Unternehmen, Coaches |
Immobilien | Investorengemeinschaften |
Über 50% der in Deutschland gegründeten Personengesellschaften sind GbR. Besonders bei Freiberuflern und gemeinschaftlichen Projekten ist sie verbreitet. Die GbR ist somit attraktiv für viele Branchen und Unternehmensgrößen.
Steuerliche Behandlung einer GbR
Die Steuerregeln für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind einzigartig. Im Gegensatz zu einer GmbH, wo 15 Prozent Körperschaftssteuer fällig werden, werden GbR-Gewinne direkt mit dem persönlichen Einkommen der Gesellschafter versteuert. Der persönliche Einkommensteuersatz kann bis zu 45 Prozent betragen.
Man kann den Gewinn entweder durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Die EÜR ist nur erlaubt, wenn der Umsatz unter 600.000 Euro liegt und der Gewinn nicht mehr als 60.000 Euro. Jeder Gesellschafter muss seinen Anteil am GbR-Gewinn in seiner Steuererklärung angeben, egal ob Gewinne entnommen wurden oder nicht.
Besteuerung der Gesellschafter
Kleinunternehmer profitieren von einer Umsatzsteuerbefreiung, wenn ihr Umsatz unter 22.000 Euro im letzten Jahr lag und im aktuellen Jahr nicht über 50.000 Euro steigt (§ 19 UStG). Freiberufler-GbR sind generell von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie keine gewerblichen Leistungen erbringen. Für andere Leistungen gilt meist ein Steuersatz von 19 Prozent, für bestimmte Waren und Dienstleistungen 7 Prozent.
Gewerbesteuer bei Gewerbebetrieb
Bei einem Gewerbebetrieb der GbR fällt ab einem Gewinn von 24.500 Euro Gewerbesteuer an. Bis zu diesem Betrag gibt es einen Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG. Eine Ausnahme bilden reine Freiberufler-Gesellschaften, die von der Gewerbesteuer befreit sind.
Steuerart | Besteuerungsgrundlage | Steuersatz/Freibetrag |
---|---|---|
Einkommensteuer | Gewinnanteil des Gesellschafters | Individueller Steuersatz, bis zu 45% |
Umsatzsteuer | Lieferungen und Leistungen | 19% (Regelsteuersatz), 7% (ermäßigt) |
Gewerbesteuer | Gewerblicher Gewinn | Freibetrag: 24.500 Euro |
Die Steuerregeln für eine GbR hängen von der Tätigkeit, dem Gewinn und dem Umsatz ab. Eine individuelle Betrachtung und Beratung durch einen Steuerexperten ist daher wichtig.
Vor- und Nachteile der Rechtsform GbR
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist sehr beliebt in Deutschland. Sie hat viele Vorteile, aber auch Nachteile. Hier schauen wir uns genau an, was für und gegen die GbR spricht.
Unkomplizierte Gründung und Buchführung
Ein großer Pluspunkt der GbR ist die einfache Gründung. Man braucht mindestens zwei Gesellschafter, die können auch Firmen sein. Der Vertrag kann einfach mündlich oder schriftlich gemacht werden.
Beim Kauf von Grundstücken muss man aber einen Notar hinzuziehen. Es gibt kein Mindestkapital, was die Gründung günstiger macht als bei GmbH oder AG.
Die Buchführung bei einer GbR ist auch einfach. Man muss keine doppelte Buchführung machen, wenn man nicht zu viel verdient. Eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht aus.
Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter
Ein großer Nachteil ist die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter. Sie müssen mit ihrem Privatvermögen für alle Schulden der Gesellschaft haften. Das ist anders als bei GmbH oder AG, wo es begrenzt ist.
Alle Gesellschafter müssen auch für alte Schulden zahlen, auch wenn sie später kamen. Das Risiko sollte man gut bedenken.
Rechtsform | Haftung der Gesellschafter |
---|---|
GbR | Unbeschränkt mit Privatvermögen |
GmbH | Beschränkt auf Gesellschaftsvermögen |
AG | Beschränkt auf Gesellschaftsvermögen |
Besteuerung nach Einkommensteuer statt Körperschaftssteuer
Ein weiterer Nachteil ist die Besteuerung. GbR werden direkt über die Steuererklärung der Gesellschafter besteuert. Das kann teurer sein als bei GmbH oder AG.
Bei GbR gibt es keine Gewerbesteuer, wenn es kein Gewerbebetrieb ist. Aber die Steuerlast kann höher sein.
Die GbR hat Vorteile wie einfache Gründung und Buchführung. Aber es gibt Nachteile wie unbeschränkte Haftung und höhere Steuerlast. Ob die GbR richtig ist, hängt von den eigenen Bedürfnissen ab.
Fazit
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist für viele eine GbR sinnvoll Wahl. Sie ist einfach und schnell zu gründen, sogar per Handschlag. Das macht sie ideal für kleine Projekte mit vertrauensvollen Partnern.
Seit 1900 ist die GbR im BGB verankert. Sie wird durch die §§ 705-740 geregelt. Aber sie passt nicht zu jedem Zweck.
Unternehmensberater raten, dass große und komplexe Firmen nicht als GbR geführt werden sollten. Das Risiko für die Gesellschafter ist zu hoch. Besonders die unbeschränkte Haftung mit Privatvermögen ist ein Problem.
Wer hohe Gewinne erwartet oder das Risiko scheut, sollte eine Kapitalgesellschaft in Betracht ziehen. Die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) bieten mehr Sicherheit, aber auch höhere Kosten und Anforderungen.
Ab 2024 gibt es durch das MoPeG klare Regeln für die eingetragene GbR (eGbR). Diese bietet mehr Rechtssicherheit, vor allem bei Haftung und Vertretung nach außen. Bei der Wahl der Rechtsform sollte man seine Umstände, Ziele und Risiken genau prüfen.