Gekauft wie gesehen: Gilt das immer?

Kauft man etwas im privaten Rahmen, also von Privat zu Privat, dann hört man häufig etwas von dem Zusatz „Gekauft wie gesehen“. Damit ist meistens gemeint, dass man in gewisser Art und Weise die in Deutschland geltende Mangelgewährleistung ausschließen möchte. Dadurch verhindert man, dass der Käufer nach dem Kauf auf einen zukommt und Mängelrechte geltend macht. Es dürfte bereits klar sein, dass dies nicht in jedem Fall so geregelt werden kann und, dass es grundsätzlich auf den Einzelfall ankommt.

Damit du weißt, wie du die Gewährleistungsrechte richtig ausschließen kannst und was von der Angabe „Gekauft wie gesehen“ alles umfasst ist, erklären wir dir alles Wichtige in diesem Beitrag.

Gewährleistungsrechte in Deutschland

Die Mangelgewährleistungsrechte in Deutschland sind ein zentraler Bestandteil des Verbraucherschutzes im Rahmen von Kaufverträgen. Diese Rechte gewähren dem Käufer Schutz, wenn ein gekauftes Produkt mangelhaft ist oder nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die Grundlage für die Mangelgewährleistungsrechte findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 434 bis 439.

Der Verkäufer ist gemäß § 434 BGB verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache frei von Sachmängeln zu verschaffen. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder nicht die Eigenschaften besitzt, die der Käufer nach der Art des Gutes und den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten kann.

Tritt ein Sachmangel auf, hat der Käufer verschiedene Rechte. Zunächst kann er gemäß § 437 BGB Nacherfüllung verlangen. Das bedeutet, dass der Verkäufer den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern muss. Die Kosten für die Nacherfüllung trägt der Verkäufer. Unter bestimmten Umständen kann der Käufer auch den Rücktritt vom Vertrag erklären oder den Kaufpreis mindern, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Käufer unzumutbar ist.

Wichtig ist, dass der Käufer bei Feststellung eines Mangels unverzüglich den Verkäufer darüber informieren muss, um seine Gewährleistungsrechte zu wahren. Unterlässt er dies, kann dies zu Einschränkungen der Rechte führen.

Die Mangelgewährleistungsrechte gelten in der Regel für eine Dauer von zwei Jahren ab Übergabe der Ware. Allerdings gibt es Ausnahmen, beispielsweise bei Gebrauchtwaren, bei denen die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt sein kann.

Die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB stellt sicher, dass innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe vermutet wird, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Verkäufer muss in dieser Zeit nachweisen, dass die Ware mangelfrei war. Nach Ablauf der sechs Monate kehrt sich die Beweislast um, und der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat.

Der Mangelbegriff

Ein Sachmangel im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) liegt vor, wenn die erworbene Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet ist oder nicht die Eigenschaften besitzt, die der Käufer nach der Art des Gutes und den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten kann. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Mangel bei Vertragsschluss bereits vorhanden war oder erst später auftritt.

Entscheidend ist, dass die Sache nicht den Erwartungen entspricht, die der Käufer aufgrund der getroffenen Vereinbarungen oder der Art des Produkts haben durfte. Die vereinbarte Beschaffenheit kann dabei aus ausdrücklichen Absprachen zwischen Käufer und Verkäufer, aber auch aus stillschweigenden Zusicherungen oder den Umständen des Einzelfalls resultieren.

Die Frage, ob ein Mangel vorliegt, wird objektiv beurteilt. Es kommt darauf an, ob die tatsächlichen Gegebenheiten der Sache den vereinbarten oder erwarteten Standards entsprechen. Dabei berücksichtigt das Gesetz auch die öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, wie zum Beispiel Werbeaussagen oder Produktbeschreibungen.

Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jeder Fehler oder jede Unvollkommenheit automatisch einen Sachmangel darstellt. Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Abweichung von den vertraglich oder allgemein erwarteten Standards erheblich ist. Kleinere, übliche Abnutzungserscheinungen oder geringfügige Mängel führen nicht zwangsläufig zu einem Sachmangel.

Die Bestimmungen zum Sachmangel sind im BGB in den §§ 434 bis 435 geregelt. Tritt ein Sachmangel auf, stehen dem Käufer verschiedene Rechte zu, darunter das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz. Diese Gewährleistungsrechte sollen sicherstellen, dass der Käufer für die erworbenen Produkte angemessenen Schutz und Entschädigung erhält, wenn diese nicht den vereinbarten oder erwarteten Standards entsprechen.

Gekauft wie gesehen

Der Zusatz „gekauft wie gesehen“ ist eine vertragliche Formulierung, die in Kaufverträgen verwendet wird, um bestimmte Gewährleistungsansprüche auszuschließen. Wenn dieser Zusatz im Vertrag enthalten ist, bedeutet dies, dass der Verkäufer dem Käufer gegenüber keine Gewährleistung für etwaige Mängel der Sache übernimmt. Mit anderen Worten, der Käufer akzeptiert die Ware in dem Zustand, in dem sie sich bei Vertragsabschluss befindet, und verzichtet auf die üblichen Gewährleistungsrechte, die im deutschen Recht vorgesehen sind. Dabei kann sich dieser Zusatz nur auf solche Mängel beziehen, die der Käufer auch äußerlich erkennen und identifizieren kann.

Die Verwendung des Zusatzes „gekauft wie gesehen“ ist vor allem in privaten Gebrauchtgeschäften verbreitet, bei denen der Verkäufer nicht als professioneller Händler agiert. In solchen Fällen soll der Zusatz sicherstellen, dass der Käufer die Ware genau in dem Zustand erwirbt, wie sie ihm präsentiert wurde. Es liegt in der Verantwortung des Käufers, die Sache vor dem Kauf genau zu prüfen und eventuelle Mängel zu erkennen. Anders als bei einem regulären Kaufvertrag besteht bei „gekauft wie gesehen“ in der Regel keine Verpflichtung des Verkäufers, für Mängel einzustehen oder die Ware nachträglich zu reparieren.

Man muss jedoch beachten, dass der Zusatz „gekauft wie gesehen“ nicht alle gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ausschließt. Wenn der Verkäufer arglistig Mängel verschweigt oder den Käufer vorsätzlich täuscht, bleibt der Ausschluss der Gewährleistung unwirksam. Ebenso können bei arglistigem Verschweigen von Mängeln Schadensersatzansprüche bestehen.

Der Zusatz dient also vor allem dazu, die Haftung des Verkäufers zu begrenzen und dem Käufer klarzumachen, dass er die Verantwortung für die Prüfung der Ware übernimmt. In der Praxis sollten beide Parteien sich jedoch bewusst sein, dass „gekauft wie gesehen“ keine absolute Sicherheit gegenüber sämtlichen Gewährleistungsansprüchen bietet und dass in bestimmten Fällen gesetzliche Regelungen Vorrang haben können.

Der Zusatz im Zusammenhang mit Immobilienverkäufen

Der Zusatz „gekauft wie gesehen“ wird bei Immobilienverkäufen in Deutschland nicht im gleichen Umfang verwendet wie bei beweglichen Gütern. Dies liegt daran, dass Immobilien im Vergleich zu persönlichen Gegenständen komplexere Sachverhalte und weitreichende rechtliche Aspekte umfassen. Grundsätzlich gelten für den Verkauf von Immobilien spezifische Regelungen, die sich von den Bestimmungen für bewegliche Güter unterscheiden.

Im deutschen Immobilienrecht steht die Sachmängelhaftung im Vordergrund, und anders als bei beweglichen Gütern ist ein genereller Gewährleistungsausschluss durch den Zusatz „gekauft wie gesehen“ nicht üblich oder rechtlich wirksam. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Gewährleistung bei Immobilienverkäufen in den §§ 434 bis 439.

Die Offenbarungspflicht des Verkäufers spielt eine entscheidende Rolle bei Immobilienverkäufen. Der Verkäufer ist grundsätzlich verpflichtet, alle ihm bekannten Mängel der Immobilie dem Käufer mitzuteilen. Diese Offenbarungspflicht basiert auf dem Prinzip von Treu und Glauben (culpa in contrahendo) und ist im § 443 BGB festgehalten.

Die Rechtsprechung legt Wert darauf, dass der Verkäufer die ihm bekannten Mängel der Immobilie offenlegt, auch wenn der Käufer selbst eine Besichtigung durchführt. Dies gilt insbesondere für Mängel, die für den Käufer nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss wie „gekauft wie gesehen“ entbindet den Verkäufer nicht von seiner Offenbarungspflicht.

Falls der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt, ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam. Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Mangel kennt und bewusst verschweigt, um den Käufer zu täuschen. In einem solchen Fall kann der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend machen, selbst wenn der Vertrag einen Gewährleistungsausschluss enthält.

Wann spricht man von Arglist?

Arglist bezieht sich auf eine Form der Täuschung oder List in rechtlichen Kontexten, insbesondere im Vertragsrecht. Arglist liegt vor, wenn eine Vertragspartei vorsätzlich und in betrügerischer Absicht Informationen verschweigt oder falsche Angaben macht, um die andere Partei zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Im deutschen Recht wird Arglist insbesondere im Zusammenhang mit der Gewährleistung bei Verkäufen behandelt.

Um Arglist geltend zu machen, muss nachgewiesen werden, dass der Verkäufer wissentlich und absichtlich Informationen zurückgehalten oder falsche Angaben gemacht hat. Dies setzt voraus, dass der Verkäufer über die Mängel oder Sachverhalte Bescheid wusste und den Käufer bewusst in die Irre führen wollte. Arglist ist somit eine besonders schwerwiegende Form der Täuschung und geht über einfache Fahrlässigkeit hinaus.

Im Kontext von Verkäufen ist Arglist relevant, wenn der Käufer Mängel an der Kaufsache entdeckt, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat. In solchen Fällen bleibt der Ausschluss der Gewährleistung, wie etwa durch die Klausel „gekauft wie gesehen“, unwirksam. Der Verkäufer kann sich nicht auf den Verzicht des Käufers auf Gewährleistungsrechte berufen, wenn er die Mängel vorsätzlich verborgen hat.

Typische Situationen, in denen Arglist angenommen werden könnte, sind beispielsweise das bewusste Verschweigen von erheblichen Mängeln, das Vertuschen von Unfällen oder Schäden an einem Fahrzeug, oder das Verheimlichen von wichtigen Informationen über den Zustand eines Produkts.

Die arglistige Täuschung hat rechtliche Konsequenzen. Der Käufer kann in solchen Fällen nicht nur Gewährleistungsansprüche geltend machen, sondern auch Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Täuschung. Arglist kann somit dazu führen, dass der Verkäufer für die Folgen der Täuschung haftbar gemacht wird und zusätzlich zu den Gewährleistungsrechten des Käufers Schadensersatz leisten muss.

Wie du die Gewährleistung richtig ausschließen kannst

In Deutschland kann bei einem Privatverkauf die Gewährleistung unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss ist insbesondere dann relevant, wenn der Verkäufer als Privatperson agiert und nicht im gewerblichen Rahmen handelt. Im Gegensatz zu gewerblichen Verkäufern, die generell gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet sind, haben private Verkäufer die Möglichkeit, sich von dieser Haftung zu befreien.

Der Ausschluss der Gewährleistung muss jedoch ausdrücklich und klar im Vertrag festgehalten werden. Dies kann beispielsweise durch die Verwendung von Formulierungen wie „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ oder „Gekauft wie gesehen, ohne Garantie oder Rückgaberecht“ geschehen. Es ist wichtig, dass die Formulierung eindeutig ist und die Absicht des Verkäufers klar zum Ausdruck bringt.

Damit der Gewährleistungsausschluss wirksam ist, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss der Verkäufer als Privatperson handeln. Das bedeutet, er darf die Ware nicht im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit verkaufen. Wenn der Verkauf im privaten Bereich stattfindet und nicht regelmäßig wiederholt wird, gilt der Verkäufer in der Regel als Privatperson.

Des Weiteren muss der Ausschluss der Gewährleistung im Vertrag explizit und klar formuliert sein. Unbestimmte oder vage Formulierungen könnten die Wirksamkeit des Ausschlusses beeinträchtigen. Ein Beispiel für eine wirksame Formulierung könnte lauten: 

„Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass es sich um einen Privatverkauf handelt, und verzichtet auf jegliche Ansprüche wegen Sachmängeln.“

Fazit

Gekauft wie gesehen ist gerade bei beweglichen Gütern durchaus üblich und unter Umständen auch wirksam. Wobei man darauf achten muss, dass dies meist nur für offensichtliche Mängel gilt. Im Bereich der Immobilien ist es allerdings so, dass dieser Zusatz nicht üblich und immer wirksam ist. Vielmehr müssen gerade die Verkäufer auf die sogenannte Offenbarungspflicht achten, die dafür sorgt, dass sie vorhandene und ihnen bekannte Mängel dem Käufer gegenüber offenbaren. Damit man jedoch als Verkäufer ganz sicher sein kann, was vor allem den Mängelgewährleistungsausschluss für bewegliche Güter angeht, lohnt es sich die hier aufgezeigten Tipps und Tricks zu beachten und entsprechend umzusetzen, wobei wir keine Garantie auf Vollständigkeit und 100-prozentige Rechtswirksamkeit geben können.

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