Eine solide Rente soll dafür sorgen, dass du auch im Alter nicht auf deinen gewohnten Lebensstandard verzichten musst. Allerdings steht dir deine Rente nicht pauschal abgabenfrei zu. Ganz im Gegenteil. Da die staatliche Zuwendung grundsätzlich einkommenssteuer- und lohnsteuerpflichtig ist, besteht auch die Pflicht zur Steuererklärung für Rentner. Im Folgenden wollen wir dir einmal aufzeigen, was du bei der Rentenbesteuerung beachten solltest und warum sich dabei die Unterstützung durch den Lohnsteuerhilfeverein lohnt.
Rentenbesteuerung: Die nachgelagerte Besteuerung
Im Jahr 2005 wurde sie sogenannte nachgelagerte Besteuerung ins Leben gerufen. Dieses Instrumentarium sollte eine Entlastung der in die Rentenkasse einzahlenden Arbeitnehmer in die Wege leiten. Um dabei nicht das Gleichgewicht zu verlieren, soll im Zuge dessen die Steuerbelastung für Renten höher werden. Die nachgelagerte Besteuerung ändert die Position der beiden Waagschalen allerdings nicht von jetzt auf gleich. Stattdessen dauert der gesamte Prozess insgesamt 35 Jahre an. Weder für Arbeitnehmer noch für Rentner ist dies von Nachteil. Stattdessen wird die Steuerbelastung ganz einfach umverlagert. Während gegenwärtige Rentner während ihrer aktiven Arbeitszeit mehr Steuern zahlen mussten und jetzt von einer geringen Rentenbesteuerung profitieren, gilt für Arbeitnehmer das Ganze umgekehrt. Die Deutsche Rentenversicherung verweist diesbezüglich auf den praktischen Rechner vom Finanzamt München. Solltest du eine persönliche Beratung bevorzugen, ist der Gang zum Lohnsteuerhilfeverein ratsam.
Rentenbesteuerung: Steuertabelle für Rentner
Doch wie genau schlägt sich die nachgelagerte Besteuerung bei der Rente selbst nieder? Der für die Besteuerung wichtigste Parameter ist der Renteneintritt. Je nach dem, in welchem Jahr du in den Ruhestand gehst, sieht die Rentenbesteuerung anders aus. Wer 2005 in Rente geht, muss 50% der Bruttorente versteuern. Bei einer Rente von 12.000 Euro jährlich entspricht das 6.000 Euro. Umgekehrt stehen dem Rentner 6.000 Euro steuerfrei zu. An der Steuerfreiheit ändert sich über die Jahre hinweg nichts.
Sollte der betroffene Rentner im Zuge von Rentenerhöhungen 15 Jahre später also Anspruch auf 15.000 Euro Rente haben, muss er von diesen insgesamt 9.000 Euro versteuern. Jahr für Jahr steigt die Steuerbelastung für Neurentner folglich. Bis zum Jahr 2040 soll es dann soweit kommen, dass die gesamte Rente versteuert wird. Folgende Tabelle soll dir einmal verdeutlichen, in welchen Schritten die nachgelagerte Besteuerung stattfindet und welche Auswirkungen das auf die Rentenbesteuerung haben wird.
Renteneintrittsjahr | Rentenfreibetrag (in Prozent) | Besteuerungsanteil (in Prozent) |
---|---|---|
ab 2005 | 50 | 50 |
2006 | 48 | 52 |
2007 | 46 | 54 |
2008 | 44 | 56 |
2009 | 42 | 58 |
2010 | 40 | 60 |
2011 | 38 | 62 |
2012 | 36 | 64 |
2013 | 34 | 66 |
2014 | 32 | 68 |
2015 | 30 | 70 |
2016 | 28 | 72 |
2017 | 26 | 74 |
2018 | 24 | 76 |
2019 | 22 | 78 |
2020 | 20 | 80 |
2021 | 19 | 81 |
2022 | 18 | 82 |
2023 | 17 | 83 |
2024 | 16 | 84 |
2025 | 15 | 85 |
2026 | 14 | 86 |
2027 | 13 | 87 |
2028 | 12 | 88 |
2029 | 11 | 89 |
2030 | 10 | 90 |
2031 | 9 | 91 |
2032 | 8 | 92 |
2033 | 7 | 93 |
2034 | 6 | 94 |
2035 | 5 | 95 |
2036 | 4 | 96 |
2037 | 3 | 97 |
2038 | 2 | 98 |
2039 | 1 | 99 |
2040 | 0 | 100 |
Rentenbesteuerung: Der Rentenfreibetrag
Eine Steuerpflicht bedeutet aber nicht automatisch, dass du als Rentner auch tatsächlich Steuern zahlen musst. Hier gilt es, den Grundfreibetrag im Hinterkopf zu behalten. Dieser liegt im Jahr 2023 bei 10.908 Euro. Sollte der zu versteuernde Anteil über dem Freibetrag liegen, besteht für den Rentner auch tatsächlich die Pflicht, die Steuer zu zahlen. Um Ärger zu vermeiden, empfiehlt es sich, rechtzeitig einen Steuerexperten vom örtlichen Lohnsteuerhilfeverein zu konsultieren. Lasst uns dafür wieder einen Blick auf das obige Beispiel werfen.
Sollte der Rentner aus dem Beispiel im Jahr 2023 insgesamt 17.000 Euro jährliche Bruttorente erhalten, läge der zu versteuernde Anteil bei 11.000 Euro. Dementsprechend bezeichnet man den Abzug von der zu versteuernden Rente passenderweise auch als Rentenfreibetrag. Ein Blick auf das System der nachgelagerten Besteuerung macht deutlich, dass früher oder später jeder Rentner Steuern auf die Rente zahlen muss.
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Rentenbesteuerung: Sonderfälle
Von der nachgelagerten Besteuerung gibt es allerdings auch Ausnahmen. Um der nachgelagerten Besteuerung zu entgehen, können sich Rentner auf die Öffnungsklausel berufen. Diese gilt bei Rentnern, die Zeit ihres Arbeitslebens ungewöhnlich hohe Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Dabei geht es nicht nur um die staatliche Altersrente. Auch Beiträge, die an andere Alterssicherungssysteme wie bspw. berufsspezifische Versorgungswerke geflossen sind, kann man hier geltend machen.
Allerdings sind an die Geltendmachung einige Voraussetzungen geknüpft, die du dem zuständigen Finanzamt nachweisen musst. Dafür solltest du dir unbedingt die Unterstützung vom Lohnsteuerhilfeverein zusichern. Für die Öffnungsklausel gilt es, die Gründe in der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Hierbei musst du bspw. den Nachweis erbringen, dass du den Höchstbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung vor dem Jahr 2005 mindestens für zehn Jahre überschritten hast. Entsprechende Nachweise erhältst du bei der deutschen Rentenversicherung oder dem zuständigen Versorgungswerk.