Die Zugewinngemeinschaft

An sich ist die Ehe eine schöne Sache. Man heiratet nämlich im Normalfall die Person, die man am meisten liebt. Das Ziel der Ehe ist es eigentlich, bis ans Lebensende das Leben zusammen zu verbringen. Manchmal kann es allerdings auch dazu kommen, dass die Eheleute sich aus den verschiedensten Gründen scheiden lassen. Kommt es zu einer Scheidung der Ehe, muss unter anderem geklärt werden, was mit dem gemeinsam erwirtschafteten Vermögen passiert und wie es aufgeteilt wird. Genau an dieser Stelle kommt die sogenannte Zugewinngemeinschaft ins Spiel.

Wir erklären dir, was die Zugewinngemeinschaft ist, welche Güterstände es noch gibt und wie man die gesetzlichen Regelungen durch beispielsweise Verträge umgehen kann.

Die Gütertrennung in der Ehe

Die Gütertrennung ist ein Konzept des Ehe- und Familienrechts, das die finanziellen Verhältnisse von Ehepartnern regelt. Sie legt fest, dass das Vermögen und die Schulden der Ehepartner strikt getrennt voneinander gehalten werden, auch während der Ehe und im Falle einer Scheidung. Im Gegensatz zur Gütergemeinschaft, bei der das Vermögen der Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum ist, behält jeder Ehepartner bei der Gütertrennung sein eigenes Vermögen.

In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Gütertrennung. Es gibt zwei Formen der Gütertrennung: die Gütertrennung durch Vereinbarung und die Gütertrennung durch gesetzliche Vorschrift.

Die Gütertrennung durch Vereinbarung wird vor oder während der Ehe durch einen Ehevertrag festgelegt. In diesem Vertrag können die Ehepartner die Gütertrennung als eheliches Güterrecht vereinbaren und die finanziellen Angelegenheiten der Ehe individuell regeln. Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden, um rechtlich bindend zu sein. Es ist ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass der Ehevertrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Interessen beider Ehepartner angemessen berücksichtigt.

Die Gütertrennung durch gesetzliche Vorschrift tritt automatisch ein, wenn die Ehepartner keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Gemäß § 1414 des BGB gilt die sogenannte „Zugewinngemeinschaft“ als gesetzlicher Güterstand, der der Gütertrennung ähnelt. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen, das die Ehepartner vor der Ehe hatten oder während der Ehe durch Schenkung oder Erbschaft erhalten, weiterhin das persönliche Eigentum des jeweiligen Ehepartners. Während der Ehe erworbenes Vermögen wird jedoch zum gemeinsamen Zugewinn beider Ehepartner. Im Falle einer Scheidung wird der Zugewinn ermittelt und hälftig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt.

Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen auch bei der Gütertrennung durch gesetzliche Vorschrift eine Aufhebung der Trennung des Vermögens erfolgen kann. Eine solche Ausnahme ist beispielsweise der Abschluss eines Ehevertrags während der Ehe, durch den die Gütertrennung aufgehoben oder modifiziert wird.

Die Gütertrennung hat verschiedene Auswirkungen auf die finanziellen Belange der Ehepartner. Jeder Ehepartner behält die Kontrolle über sein eigenes Vermögen und ist für seine eigenen Schulden verantwortlich. Es gibt keine automatische Vermögensgemeinschaft, und im Falle einer Scheidung wird das Vermögen nicht zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Dies kann zu einem gewissen Schutz des Vermögens führen, insbesondere wenn ein Ehepartner hohe Schulden hat oder ein höheres Vermögen besitzt als der andere.

Zu beachten ist also zwingend, dass die Gütertrennung nicht die Regelungen für den Unterhalt der Ehepartner oder die gemeinsame Verantwortung für Kinder beeinflusst. Diese Aspekte werden unabhängig von der Gütertrennung behandelt und müssen gesondert geregelt werden.

Im Gegensatz dazu: Die Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist ein eheliches Güterrechtssystem, das in Deutschland Anwendung findet. Es regelt die Vermögensverhältnisse zwischen Ehegatten während der Ehe und im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Ehepartners. Die Gütergemeinschaft kann durch einen Ehevertrag oder automatisch durch die gesetzliche Gütergemeinschaft entstehen.

Im Rahmen der Gütergemeinschaft werden die Vermögen der Ehepartner zu einem gemeinsamen Vermögen zusammengeführt. Das bedeutet, dass alle Vermögenswerte, die während der Ehe erworben werden, gemeinsames Eigentum beider Ehepartner werden. Dazu gehören Einkommen, Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge und andere Vermögenswerte.

Im Gegensatz zur Gütertrennung, bei der jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen behält, werden bei der Gütergemeinschaft die Vermögenswerte gemeinsam verwaltet und es besteht eine gesamthänderische Bindung. Das bedeutet, dass beide Ehepartner gleiche Rechte und Pflichten an dem gemeinsamen Vermögen haben. Sie können darüber jedoch nicht frei verfügen, sondern müssen sich gegenseitig einvernehmlich über größere Vermögensveränderungen informieren und zustimmen.

Im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Ehepartners wird das gemeinsame Vermögen der Gütergemeinschaft in der Regel hälftig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Dieser Vorgang wird als Auseinandersetzung bezeichnet.

Die Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der in Deutschland automatisch gilt, wenn Ehepartner keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Sie regelt die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten während der Ehe und im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Ehepartners.

Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft behalten beide Ehepartner ihr eigenes Vermögen, das sie vor der Ehe hatten und das sie während der Ehe erwerben. Dieses Vermögen wird als „Anfangsvermögen“ bezeichnet. Während der Ehe wird das Vermögen, das durch Arbeit, Erbschaften oder Schenkungen erworben wird, als „Zugewinn“ bezeichnet. Der Zugewinn wird individuell für jeden Ehepartner berechnet.

Bei einer Scheidung oder dem Tod eines Ehepartners wird der Zugewinn ermittelt, indem das Anfangsvermögen des jeweiligen Ehepartners vom Endvermögen abgezogen wird. Das Endvermögen umfasst das Vermögen, das jeder Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung oder des Todes besitzt. Der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn hat Anspruch auf die Hälfte des Differenzbetrags zwischen den beiden Zugewinnen. Dieser Ausgleichsanspruch wird Zugewinnausgleich genannt.

Es ist wichtig zu beachten, dass bestimmte Vermögenswerte von der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen sind. Dazu gehören zum Beispiel persönliche Gegenstände wie Schmuck oder Kleidung sowie bestimmte Erbschaften oder Schenkungen, die ausdrücklich als sogenanntes „Anfangsvermögen“ deklariert wurden.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, von der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag abzuweichen und einen anderen Güterstand zu wählen. In einem Ehevertrag können die Ehepartner individuelle Vereinbarungen über die Vermögensverhältnisse treffen und zum Beispiel die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft wählen.

Der Zugewinnausgleich bei einer Scheidung kann auf verschiedene Weise erfolgen. Die Ehepartner können sich einvernehmlich auf einen Ausgleichsbetrag einigen und diesen im Rahmen des Scheidungsverfahrens festlegen lassen. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet das Gericht über den Zugewinnausgleich. Das Gericht berücksichtigt dabei die individuellen Vermögensverhältnisse der Ehepartner und kann gegebenenfalls auch den Unterhalt und andere Faktoren berücksichtigen.

Bei einer Scheidung wird das gemeinsame Vermögen der Zugewinngemeinschaft nicht aufgeteilt. Jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen, das er vor der Ehe hatte, sowie das Vermögen, das er während der Ehe erworben hat. Der Zugewinnausgleich betrifft nur den finanziellen Ausgleich zwischen den Ehepartnern aufgrund der unterschiedlichen Zugewinne während der Ehe.

Es ist ratsam, sich bei Fragen zum Güterstand und zum Zugewinnausgleich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten zu lassen, um individuelle Umstände und spezifische Regelungen zu berücksichtigen.

Was bei der Zugewinngemeinschaft alles zum Vermögen zählt

In der Zugewinngemeinschaft zählen grundsätzlich das Anfangsvermögen und das während der Ehe erworbene Vermögen zum Gesamtvermögen der Eheleute. Hier ist eine ausführliche Erläuterung, was alles zum Vermögen in der Zugewinngemeinschaft zählt:

  1. Anfangsvermögen: Das Anfangsvermögen umfasst das Vermögen, das jeder Ehepartner vor der Eheschließung besessen hat. Dazu gehören beispielsweise:
  2. Bargeld, Bankguthaben und Wertpapiere
  3. Immobilien und Grundstücke
  4. Fahrzeuge und andere Sachgegenstände
  5. Unternehmensanteile oder Beteiligungen an Unternehmen
  6. Schmuck, Kunstwerke und Sammlungen
  7. Rechte an geistigem Eigentum wie Patente oder Urheberrechte
  • Zugewinn: Der Zugewinn umfasst das Vermögen, das während der Ehezeit durch Arbeit, Erbschaften, Schenkungen oder andere Zuwächse erworben wurde. Hierzu zählen:
  • Einkommen aus Gehalt, Selbstständigkeit oder Unternehmensgewinnen
  • Erbschaften oder Schenkungen, die während der Ehezeit empfangen wurden
  • Wertsteigerungen von Immobilien oder Wertpapieren während der Ehe
  • Gewinne aus gemeinsamen unternehmerischen Aktivitäten
  • Vermögenswerte, die aus gemeinsamen Anschaffungen während der Ehe resultieren
  • Gemeinsames Vermögen: Innerhalb der Zugewinngemeinschaft gibt es kein gemeinsames Vermögen im eigentlichen Sinne. Das Vermögen bleibt getrennt, und jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen. Es wird lediglich der Zugewinnausgleich bei einer Scheidung oder dem Tod eines Ehepartners berechnet.
  • Ausschluss von Vermögen: Bestimmte Vermögenswerte können von der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen sein. Dazu gehören beispielsweise:
  • Persönliche Gegenstände wie Kleidung, Schmuck und persönliche Gebrauchsgegenstände
  • Vermögen, das vor der Ehe ausdrücklich als Anfangsvermögen deklariert wurde
  • Erbschaften oder Schenkungen, die ausdrücklich nur einem Ehepartner zugewendet wurden und als sogenanntes „Vorbehaltsgut“ gelten

Man sollte anmerken, dass die genaue Zusammensetzung des Vermögens in der Zugewinngemeinschaft von verschiedenen Faktoren abhängt, wie beispielsweise den individuellen Umständen, dem Zeitpunkt der Eheschließung und den getroffenen Vereinbarungen. Es wird empfohlen, im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Ehepartners rechtlichen Rat von einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Familienrecht einzuholen, um das genaue Vermögensbild zu ermitteln und den Zugewinnausgleich entsprechend zu berechnen.

Der Ehevertrag und wofür er gedacht ist

Ein Ehevertrag ist ein rechtlicher Vertrag, der von Ehepartnern vor oder während der Ehe geschlossen wird, um individuelle Vereinbarungen über ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu treffen. Er dient dazu, die gesetzlichen Regelungen des ehelichen Güterrechts zu modifizieren und den Güterstand der Ehe nach den Wünschen und Bedürfnissen der Ehepartner anzupassen.

Ein Ehevertrag ermöglicht den Ehepartnern, die Vermögensverhältnisse und finanziellen Aspekte ihrer Ehe nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten. Er kann verschiedene Regelungen und Vereinbarungen enthalten, die die finanzielle Verantwortung, die Vermögensaufteilung und den Unterhalt betreffen. Typischerweise umfasst ein Ehevertrag folgende Aspekte:

  1. Güterstand: Ehepartner können im Ehevertrag einen von den gesetzlichen Güterständen (z.B. Zugewinngemeinschaft) abweichenden Güterstand wählen, wie beispielsweise Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Dadurch können sie ihre individuellen Vorstellungen über den Umgang mit Vermögen während der Ehe festlegen.
  2. Vermögensaufteilung: Ehepartner können im Ehevertrag bestimmte Vereinbarungen über die Verteilung ihres Vermögens bei einer Scheidung oder im Todesfall eines Ehepartners treffen. Sie können beispielsweise festlegen, dass bestimmte Vermögenswerte individuelles Eigentum bleiben oder dass bestimmte Vermögenswerte zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden.
  3. Unterhalt: Ein Ehevertrag kann Regelungen über den Unterhalt nach der Scheidung enthalten. Die Ehepartner können Vereinbarungen über den Ehegattenunterhalt oder den Kindesunterhalt treffen, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen.
  4. Erbschaften und Schenkungen: Ehepartner können im Ehevertrag festlegen, wie Erbschaften oder Schenkungen während der Ehe aufgeteilt werden sollen. Sie können beispielsweise vereinbaren, dass diese Vermögenswerte individuelles Eigentum bleiben oder zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden.
  5. Sonstige Regelungen: Ein Ehevertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, die die finanziellen Aspekte der Ehe betreffen, wie beispielsweise Regelungen zur gemeinsamen Schuldenhaftung, zur Nutzung von gemeinsamem Vermögen oder zur finanziellen Verantwortung im Falle einer Trennung.

Ein Ehevertrag bietet den Ehepartnern Flexibilität und ermöglicht es ihnen, ihre finanziellen Angelegenheiten auf ihre individuellen Bedürfnisse und Umstände abzustimmen. Er kann dabei helfen, finanzielle Streitigkeiten im Falle einer Scheidung zu vermeiden und eine klare Grundlage für die Aufteilung des Vermögens zu schaffen. 

Fazit

Kommt es zur Scheidung einer Ehe, ist das zwar erst einmal ein trauriger Umstand, allerdings sollte man sich trotzdem der Frage der Vermögensverteilung zuwenden. Haben die Eheleute keinen Ehevertrag abgeschlossen oder anderweitige Vereinbarungen getroffen, gilt in Deutschland die gesetzliche Zugewinngemeinschaft, wonach ein Zugewinnausgleich vorgenommen wird. Die Eheleute behalten ihr Anfangsvermögen und der Partner mit dem geringeren Zugewinn hat einen Anspruch auf die am Ende bestehende Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen. Es ist immer ratsam, sich im Vorhinein schon um solch ein Thema zu kümmern und professionelle Hilfe anzunehmen.

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