Es mag sich für viele Personen komisch anhören, doch in Deutschland gibt es eine sogenannte Schenkungssteuer. Vielen dürfte bekannt sein, dass man in Deutschland relativ viele und teilweise auch sehr hohe Steuern auf die unterschiedlichsten Dinge zahlen muss. Die Mehrwertsteuer dürfte die wohl bekannteste Steuer in Deutschland sein. Manchmal kommt es vor, dass man jemandem etwas schenken möchte, das nicht gerade einen geringen Wert hat. Ob das aus reiner Nettigkeit oder aus anderen Gründen geschieht, spielt erst einmal keine Rolle. Hat der geschenkte Gegenstand bzw. die geschenkte Sache einen bestimmten Wert, kann die Schenkungssteuer anfallen.
Was es mit der Schenkungssteuer auf sich hat, was es damit auf sich hat und ob man sie eventuell umgehen kann, erfährst du im Folgenden.
Was ist die Schenkungssteuer?
Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die erhoben wird, wenn Vermögenswerte von einer Person auf eine andere Person übertragen werden, ohne dass eine direkte Gegenleistung erbracht wird. Eine solche Übertragung wird als Schenkung bezeichnet, und die Schenkungssteuer wird auf den Wert der übertragenen Vermögenswerte erhoben.
Die Schenkungssteuer hat das Ziel, die steuerliche Gleichbehandlung von Schenkungen und vererbten Vermögen sicherzustellen. Sie soll verhindern, dass Personen ihr Vermögen verschenken, um die Erbschaftsteuer zu umgehen.
Die Höhe der Schenkungssteuer variiert je nach Land und den geltenden Steuergesetzen. In einigen Ländern gibt es Freibeträge, bis zu denen Schenkungen steuerfrei bleiben. Darüber hinausgehende Beträge unterliegen der Besteuerung.
Die Schenkungssteuer wird normalerweise vom Beschenkten, also der Person, die das Vermögen erhält, entrichtet. In einigen Fällen kann der Schenker jedoch die Steuer übernehmen, indem er sie auf den Wert der Schenkung aufschlägt.
Nicht alle Arten von Schenkungen unterliegen am Ende auch wirklich der Schenkungssteuer. In vielen Ländern gibt es bestimmte Ausnahmen und Freibeträge für Schenkungen zwischen Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern oder engen Verwandten. Diese Ausnahmen sollen sicherstellen, dass Schenkungen im familiären Kontext nicht unverhältnismäßig besteuert werden.
Die genauen Bestimmungen zur Schenkungssteuer variieren von Land zu Land. Es ist ratsam, sich bei den örtlichen Steuerbehörden oder einem Steuerberater über die spezifischen Regelungen in einem bestimmten Land zu informieren.
Die Schenkungssteuer in Deutschland
In Deutschland unterliegen Schenkungen der Schenkungssteuer, die im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt ist. Die Schenkungssteuer wird fällig, wenn Vermögenswerte unentgeltlich übertragen werden, also ohne dass eine direkte Gegenleistung erbracht wird. Dabei kann es sich um Geld, Immobilien, Wertpapiere, Unternehmensanteile oder andere Vermögensgegenstände handeln.
Die Schenkungssteuer wird grundsätzlich von der beschenkten Person, dem Beschenkten, entrichtet. Der Schenker ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zum Steuererlass berechtigt und kann die Steuer selbst übernehmen. Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem sowie nach dem Wert der Schenkung.
In Deutschland gibt es Freibeträge, bis zu denen Schenkungen steuerfrei bleiben. Diese Freibeträge hängen vom Verwandtschaftsverhältnis ab und werden alle 10 Jahre neu festgelegt. Die aktuellen Freibeträge gelten seit dem 1. Januar 2022:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro.
- Kinder und Stiefkinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil.
- Enkelkinder haben einen Freibetrag von 200.000 Euro.
- Urenkel und weitere Abkömmlinge haben einen Freibetrag von 100.000 Euro.
- Geschwister haben einen Freibetrag von 20.000 Euro.
- Alle anderen Personen (z. B. Freunde, nicht verwandte Dritte) haben einen Freibetrag von 20.000 Euro.
Übersteigt der Wert der Schenkung den jeweiligen Freibetrag, fällt Schenkungssteuer an. Die Höhe der Steuer variiert je nachdem, in welcher Steuerklasse die Schenkung eingestuft wird. Die Steuerklassen werden nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem unterschieden:
- Steuerklasse I: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder und Urenkel. Hier gelten folgende Steuersätze:
- bis 75.000 Euro: 7%
- über 75.000 Euro bis 300.000 Euro: 11%
- über 300.000 Euro bis 600.000 Euro: 15%
- über 600.000 Euro bis 6.000.000 Euro: 19%
- über 6.000.000 Euro: 23%
- Steuerklasse II: Eltern, Großeltern und deren Kinder. Hier gelten folgende Steuersätze:
- bis 30.000 Euro: 15%
- über 30.000 Euro bis 300.000 Euro: 20%
- über 300.000 Euro bis 600.000 Euro: 25%
- über 600.000 Euro bis 6.000.000 Euro: 27%
- über 6.000.000 Euro: 30%
Schon an dieser Stelle fällt auf, dass die Steuer relativ hoch ausfallen kann. Es kommt aber darauf an, in welcher Steuerklasse man sich befindet und wie hoch der Wert des Geschenkten am Ende ausfällt.
Steuerlast mindern
Es ist wichtig anzumerken, dass die Umgehung der Schenkungssteuer oder die Minderung der Steuerlast im Rahmen der geltenden Steuergesetze legal und innerhalb bestimmter Grenzen möglich ist. Allerdings sollten Steuerpflichtige bei solchen Überlegungen stets die steuerlichen Vorschriften und ihre persönliche Situation sorgfältig prüfen und gegebenenfalls fachkundigen Rat von einem Steuerberater oder Anwalt einholen.
Es gibt verschiedene Strategien und Instrumente, die verwendet werden können, um die Schenkungssteuerlast zu mindern. Einige der gängigen Methoden sind:
- Nutzung von Freibeträgen: Jede Person hat einen eigenen Freibetrag, bis zu dem Schenkungen steuerfrei bleiben. Durch geschickte Planung können Schenkungen auf verschiedene Personen verteilt werden, um die Freibeträge optimal auszunutzen. Insbesondere bei größeren Vermögenswerten oder Immobilien kann es sinnvoll sein, die Schenkung über einen längeren Zeitraum zu staffeln, um mehrere Freibeträge zu nutzen.
- Steueroptimierung durch Schenkungen zu Lebzeiten: Die Schenkung von Vermögenswerten zu Lebzeiten kann in einigen Fällen steuerlich vorteilhafter sein als die Vererbung nach dem Tod. Dies liegt daran, dass Schenkungen in der Regel alle 10 Jahre mit neuen Freibeträgen erneuert werden können. Durch frühzeitige und strategisch geplante Schenkungen können Steuerpflichtige die steuerliche Belastung verringern.
- Schenkungen mit Vorbehalt des Nießbrauchsrechts: Bei dieser Methode überträgt der Schenker das Eigentum an einem Vermögensgegenstand, behält jedoch das Recht vor, die Erträge oder die Nutzung des Gegenstands für einen bestimmten Zeitraum (z. B. Lebenszeit) zu behalten. Da der Wert der Schenkung reduziert wird, indem der Wert des Vorbehalts des Nießbrauchsrechts berücksichtigt wird, verringert sich auch die Schenkungssteuer.
- Nutzung steuerlicher Freibeträge für bestimmte Zwecke: In einigen Fällen gibt es spezielle Freibeträge oder Begünstigungen für bestimmte Zwecke. Zum Beispiel kann es bei der Übertragung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder gemeinnützigen Schenkungen spezielle Steuervergünstigungen geben. Hier ist es wichtig, die genauen Bedingungen und Voraussetzungen zu beachten.
- Steueroptimierte Schenkungen durch spezialisierte Gestaltungen: In komplexeren Fällen können spezialisierte Steuerberater oder Anwälte dabei helfen, maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln, um die Steuerlast zu minimieren. Dabei können beispielsweise Stiftungen, Trusts oder andere steueroptimierte Strukturen eingesetzt werden. Diese Methoden erfordern jedoch fundierte Fachkenntnisse und sollten immer im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften durchgeführt werden.
Die Freibeträge bei Schenkungen
In Deutschland gelten für Schenkungen Freibeträge, bis zu denen die Übertragungen von Vermögenswerten steuerfrei bleiben. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenker und dem Beschenkten.
Der höchste Freibetrag gilt für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Aktuell liegt dieser Freibetrag bei 500.000 Euro. Das bedeutet, dass Schenkungen zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern bis zu diesem Betrag steuerfrei sind.
Für Kinder und Stiefkinder beträgt der Freibetrag 400.000 Euro pro Elternteil. Das heißt, dass Kinder und Stiefkinder von jedem Elternteil Schenkungen bis zu diesem Betrag steuerfrei erhalten können.
Enkelkinder haben einen Freibetrag von 200.000 Euro. Das bedeutet, dass Schenkungen von Großeltern an ihre Enkelkinder bis zu diesem Wert steuerfrei sind.
Urenkel und weitere Abkömmlinge haben einen Freibetrag von 100.000 Euro. Schenkungen von Urgroßeltern oder weiteren Vorfahren an ihre Urenkel oder andere Abkömmlinge bis zu diesem Wert bleiben steuerfrei.
Für Geschwister gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro. Das heißt, Schenkungen zwischen Geschwistern bis zu diesem Betrag bleiben steuerfrei.
Für alle anderen Personen, die nicht in eine der oben genannten Kategorien fallen, beträgt der Freibetrag ebenfalls 20.000 Euro. Das bedeutet, dass Schenkungen an Freunde, nicht verwandte Dritte oder entferntere Verwandte bis zu diesem Betrag steuerfrei sind.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Freibeträge alle 10 Jahre erneuert werden. Das bedeutet, dass ein Schenker innerhalb von 10 Jahren erneut Freibeträge in gleicher Höhe nutzen kann, sofern der vorherige Freibetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde.
Wenn der Wert der Schenkung den jeweiligen Freibetrag übersteigt, fällt Schenkungssteuer an. Die genauen Steuersätze hängen vom Verwandtschaftsverhältnis und dem Wert der Schenkung ab. Sobald der Freibetrag überschritten wird, kommen entsprechende Steuersätze zur Anwendung.
Rechtliche Gestaltung von Schenkungen in Deutschland
Eine Schenkung in Deutschland ist rechtlich durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Eine Schenkung kommt zustande, wenn der Schenker einem anderen eine freigebige Zuwendung macht, ohne dass eine Gegenleistung erwartet wird. Das bedeutet, dass der Schenker sein Vermögen oder einen Teil davon unentgeltlich auf den Beschenkten überträgt.
Grundsätzlich können Schenkungen formfrei erfolgen, das heißt, sie bedürfen keiner bestimmten Form. Eine mündliche oder auch konkludente (stillschweigende) Vereinbarung kann ausreichend sein, um eine Schenkung wirksam zu machen. Allerdings ist es ratsam, Schenkungen schriftlich festzuhalten, um mögliche Streitigkeiten später zu vermeiden. Eine schriftliche Schenkungsvereinbarung kann die Absicht der Parteien klar dokumentieren und die Rechte und Pflichten der Beteiligten regeln.
Die Frage der notariellen Beglaubigung von Schenkungen hängt von den Umständen ab. Eine notarielle Beurkundung ist nicht generell erforderlich, es sei denn, es handelt sich um eine Grundstücksschenkung. Gemäß § 518 Abs. 1 BGB müssen Schenkungen von Grundstücken notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Dies dient dem Schutz der Beteiligten und der Rechtssicherheit bei Grundstücksübertragungen. Die notarielle Beurkundung stellt sicher, dass die Schenkung formgültig ist und die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch erfolgen können.
Es ist wichtig anzumerken, dass eine notarielle Beurkundung auch bei anderen Schenkungen empfehlenswert sein kann, insbesondere wenn es um größere Vermögenswerte geht oder wenn die Parteien eine zusätzliche Sicherheit wünschen. Ein Notar kann bei der Ausgestaltung der Schenkung behilflich sein, die Vereinbarung prüfen und sicherstellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Darüber hinaus ist es möglich, bestimmte Schenkungen beim Finanzamt anzumelden, insbesondere wenn es um Schenkungen mit Steuerrelevanz, wie die Schenkungssteuer, geht. Dies dient der Transparenz und ermöglicht die korrekte Besteuerung der Schenkung gemäß den steuerlichen Vorschriften.
Es wird empfohlen, dass die Beteiligten bei größeren oder komplexeren Schenkungen rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte angemessen berücksichtigt werden und die Schenkung rechtlich gültig ist. Ein Notar oder Rechtsanwalt kann bei der Gestaltung und Abwicklung der Schenkung unterstützen.
Fazit
Eine Schenkung ist grundsätzlich etwas Schönes. Im ersten Moment erhält man kostenlos etwas und kann dann frei darüber verfügen. Problematisch wird es dann, wenn es um den Wert der verschenkten Sache geht. Je nachdem, wie hoch dieser Wert ist, muss die sogenannte Schenkungssteuer entrichtet werden. Man ist unter Umständen dazu gezwungen, die Schenkung beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Beachtet man jedoch Punkte, wie die Freibeträge und anderweitige Tipps und Tricks, kann man eine Schenkung ruhigen Gewissens entgegennehmen. Vor allem aber bei der Schenkung von Grundstücken ist es wichtig, auf die notarielle Beurkundung durch einen Notar zu achten.