Steuern sparen per Freistellungsauftrag – So geht’s

Egal ob Arbeitnehmer oder Selbstständige: Alle Personengruppen möchten am liebsten so viel Steuern sparen, wie es nur geht. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie man seine individuelle Steuerlast am Ende senken kann. In der Steuererklärung lassen sich Dinge angeben, wie Werbungskosten, Fahrtwege und andere besondere Ausgaben. Diese werden schließlich von der eigentlichen Steuerlast abgezogen und man kann Steuern sparen. Eine andere Möglichkeit, vor allem im Bereich der Kapitalerträge, die durch das Verkaufen von Vermögenswerten erzielt werden, ist der sogenannte Freistellungsauftrag.

Was der der Freistellungsauftrag ist, wann man ihn benötigt, wer diesen Auftrag erteilen kann und worauf es dabei ankommt, erklären wir in diesem Ratgeber.

Was der Freistellungsauftrag überhaupt ist

Auf alle Kapitalerträge, also auch auf Zinsen und Dividenden, muss die in Deutschland zu zahlende Kapitalertragsteuer entrichtet werden. Dadurch, dass Sparer einen Freistellungsauftrag erteilen, gibt man der eigenen Bank den Auftrag die Erträge aus den Geldanlagen bis zu einer festgelegten Höhe generell nicht automatisch zu versteuern. Mit dieser Methode können Anleger Steuern sparen. Wie hoch dieser Freistellungsauftrag ist, wird durch den sogenannten Sparerpauschbetrag festgelegt. Seit dem 01.01.2023 ist pro Jahr und pro Person ein Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro steuerfrei. Geht es um ein Ehepaar, kann das Ehepaar zusammen also einen Betrag von insgesamt 2.000,00 Euro ausschöpfen.

Kommt es allerdings dazu, dass die Kapitalerträge den Pauschbetrag überschreiten, werden diese Beträge sofort mit der Kapitalertragsteuer versteuert. Im Durchschnitt liegt diese Steuer bei 26,375 Prozent. Die Steuer setzt sich aus 25 Prozent Abgeltungssteuer, aus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, welcher sich auf die Abgeltungssteuer bezieht und eventuell aus der Kirchensteuer zusammen. Aus dem Grund, dass die Kirchensteuer von Bundesland zu Bundesland variiert, erreicht man im Endeffekt eine Abgeltungssteuer von insgesamt 27,99 Prozent (bei 9 Prozent Kirchensteuer) bzw. 27,82 Prozent (bei 8 Prozent Kirchensteuer). In diesem Zusammenhang wird vereinfacht oftmals einfach nur von der Abgeltungssteuer gesprochen, damit es für alle Beteiligten verständlicher ist. Anhand der Zahlen wird deutlich, dass sich das Steuern sparen lohnt.

Nicht nur die Erwachsenen können vom Steuerfreibetrag profitieren, sondern auch Kinder. Sobald die Kinder ebenfalls Kapitalerträge erzielen, können die Kapitalerträge der Kinder mit einem Freistellungsauftrag steuerfrei stellen lassen. Für die Kinder gelten dann die gleichen Freibeträge, wie für die jeweiligen Eltern.

Wann macht ein Freistellungsauftrag eigentlich Sinn?

Nun könnte man sich natürlich die Frage stellen, wann ein Freistellungsauftrag überhaupt Sinn macht und ob es eventuell zu Nachteilen kommt, wenn man zwar Kapitalerträge erzielt, einen Freistellungsauftrag dennoch nicht stellt und die Freibeträge nicht in Anspruch nimmt. Generell gilt aber, dass einem keine Nachteile entstehen, wenn man den zustehenden Freibetrag nicht vollständig ausreizt und in Anspruch nimmt, wenn man nicht über die geltenden Freibeträge hinwegkommt. Möchte man aber Steuern sparen, lohnt sich der Freistellungsauftrag definitiv.

Kommen die erzielten Erträge aber über die Freibeträge, muss der komplette Betrag versteuert werden, wenn man dann nicht den Freistellungauftrag erteilt und die Freibeträge in Anspruch nimmt. Aufgrund der dann stattfindenden kompletten Versteuerung, minimiert sich somit natürlich die Rendite. Und man konnte so keine Steuern sparen.

Beispiel:

Angenommen man erzielt eine Rendite von 1.500,00 Euro und man ist nicht verheiratet. Diese Rendite liegt 500,00 Euro über dem geltenden Freibetrag von 1.000,00 Euro für eine Person. Wenn man den Freistellungsauftrag nutzt, muss ein Betrag von lediglich 500,00 Euro versteuert werden. Nimmt man den Auftrag hingegen nicht in Anspruch, ist der volle Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro zu versteuern. Bei einem Steuersatz von 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer sind auf die 500,00 Euro insgesamt 131,88 Euro Steuern und auf die 1.500,00 Euro insgesamt 395,70 Euro Steuern zu zahlen. Es bliebe nach Steuern als eine Rendite von 1.368,12 Euro (mit Freistellungsauftrag) bzw. 1.104,30 Euro (ohne Freistellungsauftrag) übrig.

Es macht also zusammengefasst einen deutlichen Unterschied, in der Rendite, ob man der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt oder nicht. In dem oben genannten Beispiel liegt der Unterschied zwischen den Renditen immerhin schon bei 211,30 Euro. Dadurch, dass einfach nicht der volle Betrag versteuert werden muss, sondern nur der Betrag, der am Ende den Freibetrag überschreitet, bleibt am Ende deutlich mehr von der Rendite und somit zum Leben übrig.

Wie erteilt man den Freistellungsauftrag

Die Vorzüge des Freistellungsauftrags dürften nun hervorgehoben worden sein. Jetzt ist es allerdings an der Zeit, dass man den Auftrag auch entsprechend erteilt, damit man Steuern sparen kann. Die ersten Fragen, die dabei oft aufkommen sind die nach der zuständigen Stelle und dem Vorgehen. Der Antrag für die Freistellung der erzielten Kapitalerträge muss bei dem entsprechenden Finanzinstitut gestellt werden, bei dem die Konten unterhalten werden, für die der Freistellungsauftrag erstellt werden soll. Für den Antrag ist meistens ein einfaches Formular auszufüllen und bei dem Finanzinstitut einzureichen. In den meisten Fällen stellen die Institute diese Formulare auf ihren Webseiten zum Download bereit.

In dem Formular können die Sparer meistens selbst festlegen, wie hoch der Freistellungsauftrag sein soll und ob der Sparerpauschbetrag im Ganzen oder nur teilweise in Anspruch genommen werden soll. Nicht nur die Höhe kann von den Sparern selbst, bis zur Obergrenze von 1.000,00 Euro bzw. 2.000,00 Euro bei Ehepartnern, bestimmt werden, sondern auch die Laufzeit ist festlegbar. Entweder lässt man den Freistellungsauftrag auf unbestimmte Dauer laufen oder man befristet die Laufzeit bis zu einem ausgewählten Zeitpunkt.

Kann man den Auftrag auch bei verschiedenen Banken erteilen?

Manchmal kommt es vor, dass man verschiedene Konten bei unterschiedlichen Banken hat und, dass man nun einen Freistellungsauftrag bei verschiedenen Banken stellen möchte. Grundsätzlich ist das möglich und gerade für die Personen sinnvoll, die tatsächlich Konten bei verschiedenen Banken haben. Beachten müssen die Sparer aber, dass trotzdem nur der Freibetrag von 1.000,00 Euro gilt. Dieser Freibetrag kann nämlich nur pro Person und nicht pro Konto in Anspruch genommen werden. Stellt man nun den Freistellungsauftrag bei den unterschiedlichen Banken, darf der Freibetrag nicht überschritten werden.

Damit es einem einfacher fällt, den Banken die Freistellungaufträge über mehrere Teilbeträge zu erteilen, sollte man die Erträge im Vorfeld abschätzen. Man kann sich das Ganze im ersten Moment zwar deutlich vereinfachen, indem man bei jeder Bank einfach einen Freistellungsauftrag über die volle Höhe stellt, aber dabei sollte man beachten, dass dies bei der später zu erledigenden Steuererklärung zu einem hohen Mehraufwand führen kann.

Da der Freibetrag nicht pro Konto bzw. pro Bank, sondern pro Person zählt, kann es im schlimmsten Fall dazu kommen, dass man Steuern nachzahlen muss. Vor allem, wenn man den Freibetrag überschreitet und im Vorhinein bei allen Banken den vollen Betrag angegeben hat. In extremeren Fällen kann das Finanzamt einem vorsätzliches Handeln vorwerfen. So sorgt es dafür, dass man neben den nachzuzahlenden Steuern auch noch ein Bußgeld zu zahlen hat. Beim Schätzen der Zinsen und Erträge muss somit möglichst genau vorgegangen werden, um solche Komplikationen zu vermeiden.

Zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückholen

Nun kann es aber auch dazu kommen, dass man zu viel Steuern gezahlt hat. Dies kommt gerade dann vor, wenn die Kapitalerträge zwar den Freistellungsauftrag bei einer Bank überschreiten, aber in der gesamten Summe dennoch unter dem Freibetrag bleiben. Bei der Steuererklärung muss dann die Anlage KAP ausgefüllt werden.

Beispiel:

Angenommen man führt zwei Konten bei verschiedenen Banken, auf die jeweils erzielte Kapitalerträge eingehen. Für ein Konto hat man einen Freistellungsauftrag von 300,00 Euro und die restlichen 700,00 Euro werden für das zweite Konto genutzt. In diesem Moment kommt es dazu, dass auf dem ersten Konto eine Rendite von 400,00 Euro eingeht. Diese Rendite überschreitet den erteilten Freistellungsauftrag bei dieser Bank um 100,00 Euro und die Bank führt die Steuern für diese 100,00 Euro automatisch an das Finanzamt ab.

Im gleichen Moment hat man mit dem zweiten Konto jedoch nur 400,00 Euro Rendite erzielt. Insgesamt erzielte man mit beiden Konten lediglich eine Rendite von 800,00 Euro. Diese liegt somit noch 200,00 Euro unter dem Freibetrag. Da der Freibetrag nicht ausgereizt wurde, die Rendite eigentlich steuerfrei gewesen wäre und man dennoch Steuern auf die 100,00 Euro zahlen musste, kann man sich diese zu viel gezahlten Steuern mit Hilfe der Anlage KAP zurückholen.

Was muss man beim Freistellungsauftrag für das Steuern sparen sonst noch beachten?

Obwohl das Erteilen eines Freistellungsauftrags relativ schnell und unkompliziert abläuft, gibt es weitere Dinge, die man unbedingt beachten sollte. So kommt es nicht zu unerwarteten Komplikationen im Nachhinein.

  1. Sinnvolle Aufteilung

Möchte man den Sparerpauschbetrag auf verschiedene Freistellungsaufträge aufteilen, weil man Renditen auf verschiedene Konten bei unterschiedlichen Banken erzielt, sollte man darauf achten die Teilbeträge sinnvoll zu wählen. Durch eine sinnvolle und gut durchdachte Aufteilung lassen sich Steuernachzahlungen am besten vermeiden.

2. Laufzeit des Freistellungsauftrags

Außerdem sollte man sich Gedanken um die Laufzeit des Auftrages machen. Wenn man im Freistellungsauftrag keine Befristung festlegt, läuft dieser solange, bis er von einem selbst gelöscht oder irgendwie geändert wird. Er gilt grundsätzlich immer für das gesamte derzeit laufende Kalenderjahr, in dem man den Auftrag eingereicht hat.

3. Den Freistellungsauftrag nicht mit anderen Dokumenten oder Anweisungen verwechseln

Man darf den Freistellungsauftrag nicht mit der sogenannten Nichtveranlagungsbescheinigung (auch NV-Bescheinigung) verwechseln. Die Sparer können immer nur eins von beidem einreichen. Die NV-Bescheinigung ist nur für die Personen, die ein solch niedriges Einkommen haben, dass sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind, aber dennoch Kapitalerträge erzielen. Das kann immer dann gegeben sein, wenn das Gesamteinkommen einer Person den jeweils geltenden Grundfreibetrag nicht überschreitet. Liegt die gesamte Summe aus dem Einkommen und den Kapitalerträgen unter dem Grundfreibetrag, bleiben die Erträge immer dann steuerfrei, wenn für die Person eine NV-Bescheinigung vorliegt. Gerade Studierende und Rentner profitieren von der NV-Bescheinigung, wenn sie diese in Anspruch nehmen.

Wie oft kann man einen Freistellungsauftrag ändern?

Möchte man aufgrund eines Umdenkens oder aufgrund von anderen Umständen einen Freistellungsauftrag abändern, kann das generell beliebig oft und zu jeder Zeit getan werden. Die Änderungen gelten aber immer nur für das gerade laufende Kalenderjahr, nicht jedoch für die Zeit davor. Damit die Änderung auch Beachtung findet, muss man auf den Stichtag der Bank achten, welcher meistens der letzte Bankarbeitstag des Jahres ist. 

Manche Banken handhaben das so, dass sie schon zu früheren Zeitpunkten keine Änderungen mehr annehmen. Kommt es aus diesem Grund dazu, dass man zu viele Steuern zahlt, kann man sich diese Steuern wieder durch die Anlage KAP zurückholen.

Rückwirkende Freistellungsaufträge

Hat man an dieser Stelle festgestellt, dass man Kapitalerträge erzielt, aber aus Unwissenheit keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, dürfte es interessant sein zu wissen, ob dies auch rückwirkend möglich ist. Wer bis zum 31.12. eines Jahres einen Freistellungsauftrag erteilt, kann den Freibetrag auch noch rückwirkend für das Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Etwaige spätere Freistellungen werden aber nur für das kommende neue Jahr. Steuerjahre, die bereits vorangegangen sind, können nicht auf rückwirkende Art und Weise steuerfrei gestellt werden. 

Die Änderung eines Freistellungsauftrags gilt immer für das laufende Kalenderjahr. Während die Erhöhung des Freibetrags immer und zu jeder Zeit möglich ist, stellt sich ein Herabsetzen deutlich komplizierter dar. Denn ein Freistellungsauftrag kann immer nur bis zu dem Betrag reduziert werden, der bis zum Zeitpunkt der Änderungen auch schon beansprucht wurde.

Fazit

Der Freistellungsauftrag ist ein sehr nützliches Mittel für Menschen, die Geld mit Kapitalerträgen verdienen. Der Freibetrag von 1.000,00 Euro pro Person und pro Jahr sorgt dafür, dass man am Ende eine höhere Rendite hat und somit mehr von seinen Erträgen profitiert. Die Steuerlast sinkt und man kann dadurch viel Steuern sparen. Es ist sogar möglich den Freibetrag durch verschiedene Freistellungsaufträge auf verschiedene Banken und Konten aufzuteilen. Die Antragstellung erfolgt schnell und unkompliziert mit Hilfe eines Formulars des jeweiligen Finanzinstituts. Wenn du also noch keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, wäre es jetzt an der Zeit, dies nachzuholen, damit du gerade in den Zeiten einer hohen Inflation Steuern und mehr Geld sparen kannst.

🤞 Verpasse nichts mehr!

Wir senden keinen Spam! Erfahre mehr in unserer Datenschutzerklärung.